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Verbraucherzentrale informiert

Geschenke umtauschen: Das sind Ihre Rechte

Geschenke umtauschen kann man in der Regel vor allem rund um Weihnachten recht problemlos.
Geschenke umtauschen kann man in der Regel vor allem rund um Weihnachten recht problemlos.
Foto: Rainer Sturm/pixelio.de
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Verschmähte oder fehlerhafte Weihnachtsgeschenke: Die Verbraucherzentrale Thüringen weist darauf hin, was bei Umtausch oder Reklamation zu beachten ist.

Jena. Das Weihnachtsfest ist vorüber, die Geschenke verteilt, das neue Jahr begrüßt und wie jedes Jahr stellt sich für den ein oder anderen die Frage: Was passiert mit Geschenken, die einem nicht gefallen oder die bereits Schadstellen aufweisen?

Die Verbraucherzentrale Thüringen informiert deswegen über Ihre Rechte rund um die Reklamation oder den Umtausch nach dem Weihnachtsfest.

Umtausch

Trifft das Geschenk partout nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Käufer keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen.

Vielmehr sind Käufer auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, der hat anschließend schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehmen will, weil sie nicht gefällt.

Reklamation

Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss klemmt, hat der Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.

Rechte des Händlers

Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.

Vorteile für Kunden

Kommt es wegen des Mangels zum Streit, muss der Händler innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf der Ware beweisen, dass diese einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging.

Das gilt auch bei latenten, also nicht sofort sichtbaren Mängeln. Der Händler muss beweisen, dass der Defekt an der Ware verursacht wurde, nachdem der Käufer sie erhalten hat - etwa durch falsche Bedienung.

Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer.

Gutschein

Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Frist zur Einlösung endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt in der Regel eine Frist von drei Jahren.

Kauf im Internet

Wurde das Präsent im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

Widerrufen (und die Ware zurückschicken) kann man auch, wenn einem der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist aber, dass die Widerrufsfrist, in der Regel 14 Tage ab Erhalt der Ware, noch nicht abgelaufen ist.

Quelle: Verbraucherzentrale Thüringen