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Neue Allgemeinverfügung

Öffentliche Orte: Jena erlässt Betretungsverbot

Die Stadt Jena hat am Samstag ein Betretungsverbot für öffentliche Orte erlassen.
Die Stadt Jena hat am Samstag ein Betretungsverbot für öffentliche Orte erlassen.
Foto: Jürgen Scheere/Archiv
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Um der Ausbreitung des Corona-Virus zu begegnen, ordnet die Stadt Jena ein Betretungsverbot für öffentliche Orte an.

Jena. Aufgrund der aktuellen Situation in Jena, hat Jenas Bürgermeister Christian Gerlitz in Abstimmung mit dem Stab für außergewöhnliche Ereignisse entschieden, durch eine Allgemeinverfügung ein Aufenthaltsverbot für öffentliche Orte erlassen.

Die neue Allgemeinverfügung gilt ab Montag, 14. Dezember, bis einschließlich Montag, 11. Januar 2021.

Das Betreten von öffentlichen Orten ist nur mit triftigem Grund gestattet.

Zu den öffentlichen Orten zählen alle für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche, insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen, Parkanlagen, Parkplätze und Waldgebiete im Zuständigkeitsbereich der Stadt Jena.



Ausgenommen von diesem Verbot sind u.a. die Betretungen zu

  • berufliche Zwecken oder der Unterbringung von Kindern in der Notfallbetreuung,
  • der Besuch eines anderen Hausstands (max. fünf Personen aus zwei Haushalten),
  • der Besuch bei außerhalb des eigenen Haushalts wohnenden Lebenspartnern,
  • der zulässige Besuch in Kranken-, Pflege- und Alteneinrichtungen,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • der Besuch von geöffneten Kinderbetreuungs- und schulischen Bildungseinrichtungen,
  • zur Deckung der Grundbedürfnisse (z.B. Einkaufen, Apotheke, …)
  • zur Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • um medizinische oder vergleichbare Heilbehandlungen durchzuführen,
  • zur Versorgung von Tieren,
  • zur Begleitung sterbender sowie Teilnahme an Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen und
  • zum Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.

Ein triftiger Grund ist auch die Ausübung von Religion (wie ein Kirchen- oder Moscheebesuch), der Besuch in Pflege- oder Altenheimen.



Sporttreiben im Freien

Sportliche Betätigungen wie Joggen oder Fahrradfahren ist Einzeln, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes erlaubt.

Darf ich mich mit  Freunden in der Öffentlichkeit treffen?

Lediglich Spaziergänge mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sind gestattet. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Verweilen in der Öffentlichkeit in größeren Gruppen ist nicht gestattet. 

Wie wird dies kontrolliert?

Die Ordnungsbehörde wird Ansammlungen von Gruppen in der Öffentlichkeit kontrollieren und gegebenenfalls Personalien überprüfen. Verstöße gegen die Regelungen der Allgemeinverfügung können mit Bußgeld geahndet werden.

Den genauen Wortlaut der neuen Allgemeinverfügung finden Sie hier.

Text: Jana Baumgarten
Quelle: Stadt Jena