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Falsches Versprechen

Miese Masche: Konsum-Brief sorgt für Verwirrung

Dieses Schreiben erhielt sicher nicht nur unsere Leserin.
Dieses Schreiben erhielt sicher nicht nur unsere Leserin.
Foto: Michael Schubach
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"Konsum-Brief" im Kasten: Mit einer Täuschung und dubiosen Versprechungen wirbt derzeit ein Münzkontor, so auch in Jena.

Jena. Unsere Leserin Frau B. staunte nicht schlecht, als sie am Dienstag einen Brief öffnete, der offenbar von der Konsumgenossenschaft, einer der zwei Handelsketten in der ehemaligen DDR, zu sein schien.

Darin wurde ihr eine Rückvergütung für ihre eingesendete Umsatzwertmarken von etwa 80 Euro versprochen.

Im Anschreiben waren Konsummarken wie aus DDR-Zeiten zu sehen, ein offizieller Stempel der Genossenschaft, eine Aufrechnung des angeblichen Guthabens und vieles mehr, was den Brief ganz offiziell aussehen ließ.

Neugierig geworden las Frau B. den Brief weiter. Erst auf der nächsten Seite und mithilfe der Abbildungen wurde ihr dann klar, dass der Brief nichts mit dem ehemaligen Konsum der DDR noch mit der Einkaufsgenossenschaft aus Leipzig zu tun hat.

Vielmehr warb ein großer deutscher Münzhändler mit seinem Angebot. Eine Münze für 10 Euro, polierte Platte und eine Uhr - geschenkt. Das ganze für 10 Euro. Ein Überweisungsträger war auch schon vorbereitet.

Doch wo sind die angeblichen 79 Euro Rückzahlung? Nun, Münze und Uhr haben einen Wert von angeblich 89 Euro. Da Frau B. allerdings nur 10 Euro überweisen sollte, um an die begehrten Waren zu kommen, macht also rein rechnerisch 79 Euro "Rückzahlung". Abschluss eines Abos inklusive.

Frau B. reagierte sofort und meldete sich bei den Jenaer Nachrichten, um auf diese Masche aufmerksam zu machen. Wie leicht könne es anderen älteren Menschen fallen, auf diese Art Werbung hereinzufallen und arglos ein Abo abzuschließen.

Solche Werbebriefe, getarnt als angebliche Gewinne oder Auszahlungen, bewegen sich mit der Art der Formulierung auf sehr dünnem Eis. Denn seit dem 29. Februar 2000 gibt es ein Gesetz zur Regelung dieser Gewinnversprechen.

§ 661a des BGB besagt nämlich:

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Aber: Der Weg zum Recht ist aber lang. Denn der Paragraf sagt zwar aus, dass ein Anrecht besteht - aber, um an das Geld zu kommen, ist oft ein langwieriger und kostenintensiver Prozess notwendig. Und der ist meist teurer als der zu erwartende Gewinn.

Rein rechtlich also hätte Frau B. tatsächlich einen Anspruch auf die angekündigte Rückzahlung, auch wenn sie in Form einer Uhr und einer Münze gegengerechnet wird.

Tatsächlich aber dürfte der Brief Millionen Haushalte in ganz Deutschland erreicht haben, denn es handelt sich um ein sogenanntes Mailing, also das Anschreiben vieler Kunden aus einer Datenbank.

Die Internetseite www.polizei-beratung.de gibt wertvolle Tipps zum Umgang mit solchen Gewinnversprechen oder angeblichen Rückzahlungen. Im Zweifelsfall sollten Sie mit derartigen Schreiben immer zu einer Verbraucherzentrale gehen oder sich bei der örtlichen Polizei melden.

Text: Michael Schubach