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Neue Allgemeinverfügung

Stadt Jena verschärft Corona-Regeln

Foto: Michael Baumgarten/Archiv
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Verschärfungen bei der Maskenpflicht und für nichtöffentliche Veranstaltungen: Die Stadt Jena hat am Donnerstag eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht, die am Freitag in Kraft tritt.

Jena. Als Reaktion auf die Überschreitung des Corona-Grenzwertes von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner tritt ab morgen eine neue Allgemeinverfügung für die Stadt Jena in Kraft, die bis zum 30.11.2020 gilt.

Masken-Pflicht

Die Allgemeinverfügung verlängert die bisherigen Regelungen. Das heißt, dass weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, insbesondere dort, wo Dienstleistungen am Menschen erbracht werden, und Gesundheitseinrichtungen, wie Arzt- und Therapiepraxen, getragen werden muss.

In geschlossenen Räumen, wo sich fremde Menschen auf nahem Raum begegnen, z.B. im Fahrstuhl, auf Gängen und in Foyers, müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden, wie auch an Orten, an denen in geschlossenen Räumen Speisen und Getränke ausgegeben werden und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren.



Eine generelle Maskenpflicht besteht dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten kann bzw. wo pro Person keine 10 qm zur Verfügung stehen.

Die Verpflichtung gilt weitergehend für alle öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel (bis zum siebten Tag nach dem Unterschreiten der Marke von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner).

Das Personal ist in allen Bereichen des Publikumsverkehrs sowie bei Kundenkontakt zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet.



Infektionsschutzkonzepte

Geschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sowie weitere Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen auf Grundlage der Landesverordnung in ihren Infektionsschutzkonzepten Maßnahmen zur Beschränkung der anwesenden Personen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

Um diese landesweit geltenden Regelungen in der Praxis handhabbar zu gestalten, konkretisiert die Stadt in ihrer Verfügung einen Richtwert von 10 qm Verkaufsfläche pro Person, wobei das Personal bei dieser Berechnung nicht mit zählt.

Regelungen für Risikopersonen

Personen, die innerhalb der letzten 7 Tage aufgewiesen haben, dürfen während des Vorliegens der Symptome und für die Dauer von 7 Tagen nach der letzten Symptomatik keine Geschäfte, Betriebs- und Diensträume, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe, geöffnete Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Beförderungsmittel des öffentlichen Personenverkehrs sowie medizinische Einrichtungen (soweit dies nicht aufgrund Behandlungsbedürftigkeit erforderlich ist) betreten.

Dies gilt nicht, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion labordiagnostisch ausgeschlossen worden ist.



Nichtöffentliche Veranstaltungen

Nichtöffentliche Veranstaltungen sowie private und familiäre Feiern in geschlossenen Räumen mit mehr als 15 Teilnehmern sowie unter freiem Himmel mit mehr als 25 Personen sind untersagt. Dies gilt bis zum siebten Tag nach dem Unterschreiten der Marke von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner.

Meldepflicht für Reiserückkehrer aus dem Ausland

Wenn Sie aus einem zum Risikogebiet erklärten Land zurückkehren bzw. nach Jena einreisen, begeben Sie sich unverzüglich, ab dem Tag Ihrer Rückkehr, 14 Tage in häusliche Quarantäne und melden Sie sich sofort über dieses Formular (https://gesundheit.jena.de/webform/corona2) oder telefonisch (0049 3641 49-2222) bei dem Gesundheitsamt der Stadt Jena.

Nicht mitgereiste Familienmitglieder bzw. im Haushalt lebende Personen fallen nicht automatisch unter die Quarantäneregeln. Bitte versuchen Sie den Kontakt zu diesen Personen einzuschränken (siehe Empfehlungen des RKI). Es wird auch für diese Menschen eine freiwillige Quarantäne empfohlen. Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

Die Pflicht zur häuslichen Quarantäne besteht nur für Personen, die aus den dort aufgeführten Ländern/Gebieten (nicht innerhalb Deutschlands) eingereist sind. Diese können sich je nach Infektionsgeschehen ändern – bitte informieren Sie sich.

Die Verpflichtung ergibt sich aus §1 der Vierten Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2.



Alle Personen mit Krankheitssymptomen müssen sich unabhängig von der Meldung beim Hausarzt oder der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Hotline 03641-49 3333 melden.

Die Ausweisung der Risikogebiete findet sich unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Hier die neue Allgemeinverfügung der Stadt Jena

Quelle: Stadt Jena