Skip to main content

JN-Ratgeber

Tipps für Unternehmer: Das sollten Sie dieses Jahr noch erledigen

Foto: sassi/pixelio.de
Teilen auf

Steuern, Weihnachtsfeiern und Geschäftsideen: Wir geben Tipps, was Unternehmer dieses Jahr noch erledigen sollten.

Jena. Von Steuerangelegenheiten über die Planung der Weihnachtsfeier bis hin zur Entwicklung neuer Geschäftsideen:


Unternehmen aller Größenordnungen sollten die letzten Wochen des Jahres clever nutzen, um Geld zu sparen und erfolgreich ins neue Jahr zu starten. Wir verraten Ihnen, was jetzt noch wichtig sein kann.

Neue Geschäftsideen für 2024 entwickeln

Wenn nicht jetzt, wann dann? Um im neuen Jahr gleich richtig durchzustarten, lohnt es sich, jetzt ein Meeting anzuberaumen und neue Geschäftsstrategien zu entwickeln oder die Belegschaft einfach auf die Unternehmensziele im neuen Jahr einzuschwören.


Moderne Tools helfen dabei, auch komplexere Konzepte für alle zu veranschaulichen. So können Sie zum Beispiel eine Concept Map online erstellen und schwierige Sachverhalte verständlich machen.

Stellen Sie jetzt die Weichen für das neue Jahr, dann lässt sich die anstehende Weihnachtszeit umso entspannter genießen.

Planung der Betriebsweihnachtsfeier

In vielen Unternehmen ist die betriebliche Weihnachtsfeier ein fester Bestandteil des jährlichen Terminkalenders. Sie stimmt jeden Einzelnen auf das Fest ein und stärkt den Zusammenhalt untereinander.


Unternehmen sollten bei der Planung der Weihnachtsfeier beachten, dass pro Angestelltem ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro gilt.

Das bedeutet, dass Zuwendungen wie Speisen, Getränke oder kleine Geschenke lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind, solange die Gesamtkosten pro Arbeitnehmer unter 110 Euro liegen.


Auf alle Kosten, die über dieser Grenze liegen, fällt Lohnsteuer an. Zudem kann dann kein Vorsteuerabzug mehr geltend gemacht werden.

Weihnachtsgeschenke für Geschäftspartner

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und stärken die Geschäftsbindungen. Darum ist es eine gute Idee, den besten Kunden und Geschäftsfreunden zu Weihnachten eine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.


Idealerweise aus Unternehmersicht liegt der Wert des Präsentes unter 35 Euro, denn dann lässt es sich als Betriebsausgabe geltend machen. Für eine korrekte Buchhaltung muss der Name des Geschenkempfängers ersichtlich sein.

Überprüfung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer auf ihre Leistungen ausweisen, dürfen aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Wer auch im neuen Jahr als Kleinunternehmer gelten will, sollte jetzt den Umsatz für das laufende Geschäftsjahr ermitteln.


Liegt dieser unter der Grenze von 22.000 Euro, kann weiter die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Andernfalls gilt ab kommendem Jahr die Regelbesteuerung, das heißt, Sie müssen Umsatzsteuer deklarieren und Umsatzsteuervoranmeldungen ans Finanzamt abgeben.

Wenn es knapp wird mit der Umsatzgrenze, können Sie bestimmte zu erwartende Umsätze eventuell in den Januar schieben, sodass Sie weiter unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Überprüfung der Steuervorauszahlungen

Unternehmen, die jetzt zum Jahresende schon den voraussichtlichen Gewinn für 2024 schätzen können, profitieren mitunter von einer Anpassung der Steuervorauszahlungen.


Erwarten Sie für das kommende Jahr weniger Einkommen, senken Sie Ihre Steuervorauszahlungen so sofort.

Andersherum können Sie bei einem zu erwartenden Mehrverdienst einen Antrag auf Anhebung der Steuervorauszahlungen stellen, damit Sie hinterher nicht mit hohen Nachzahlungsforderungen überrollt werden.

Ordnung schaffen: Aufbewahrungspflichten für Unternehmen

Die Zeit um den Jahreswechsel herum bietet eine gute Gelegenheit, Ordnung im Betrieb zu schaffen.


Da viele Unternehmen trotz der fortgeschrittenen Digitalisierung noch immer nicht auf das papierlose Büro umgestiegen sind, finden sich hier noch unzählige Akten und Geschäftsunterlagen.

Die meisten Dokumente wie Geschäftsbücher, Bilanzen und Inventare müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Frist gilt übrigens auch für digitale Dokumente.

Alles, was älter als zehn Jahre ist, kann, sofern es für Sie keinen Wert mehr darstellt, in den Aktenvernichter.


Bei Handels- und Geschäftsbriefen, die Sie empfangen oder versendet haben, gilt eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht.

Weitere sinnvolle Erledigungen vor dem Jahresende

Privat versicherte Unternehmer sollten jedes Jahr aufs Neue prüfen, ob es für sie lohnender ist, die im Jahr angefallenen Arzt- und Medikamentenkosten bei der Krankenkasse geltend zu machen oder diese selbst zu bezahlen und eine Beitragsrückerstattung zu fordern.


Auch durch die Vorauszahlung von privaten Krankenkassenbeiträgen kann man mitunter Steuern sparen.

Für Unternehmer lohnt es sich auf jeden Fall, vor dem Jahresende noch ein Gespräch mit dem Steuerberater zu vereinbaren, der genau aufzeigen kann, mit welchen Maßnahmen und Tricks sich jetzt noch bares Geld sparen lässt.

Text: Susann Schmidt