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Fragen und Antworten

In Jena gilt nun Corona-Warnstufe 1

Ab Samstag gilt in Jena die Warnstufe 1 der Corona-Verordnung.
Ab Samstag gilt in Jena die Warnstufe 1 der Corona-Verordnung.
Foto: Michael Baumgarten/Archiv
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Die Stadt Jena ist im Corona-Frühwarnsystem an diesem Donnerstag in Warnstufe 1 gerutscht. Eine neue Allgemeinverfügung tritt deshalb ab Samstag in Kraft.

Jena. Der Belastungswert der thüringenweiten Auslastung an Intensivbetten liegt den dritten Tag in Folge über der kritischen Schwelle von 3 %.

Die 7-Tage-Inzidenz liegt bereits seit dem 4. September 2021 über dem Schwellenwert von 35. Damit tritt die Warnstufe 1 auch für die Stadt Jena in Kraft. 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Erreichen der Warnstufe 1 haben wir hier zusammengefasst:


Ab wann werden in Jena weitere Maßnahmen gemäß Warnstufe 1 in Kraft treten?

Die Stadt Jena hat eine Allgemeinverfügung mit weiteren Schutzmaßnahmen zur Abstimmung beim Land Thüringen eingereicht. Nach zustimmender Rückmeldung wird die Allgemeinverfügung im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht und tritt ab Samstag, 09.10.2021 in Kraft.

Weiterhin gelten auch erweiterte Schutzmaßnahmen, die aus der Thüringer Kinder-Jugend-Sport-Verordnung hervorgehen. Diese treten mit Eintritt der Warnstufe 1 in Kraft.

Quelle: TMASGFF

Welche erweiterten Schutzmaßnahmen plant die Stadt Jena per Allgemeinverfügung?

Bei einer erhöhten Infektionslage und dem Erreichen einer höheren Warnstufe gemäß dem Thüringer Frühwarnsystem sind Kommunen verpflichtet weitere Schutzmaßnahmen zu erlassen, die der Infektionslage angepasst sind. 

Die Stadt Jena wird eine erweiterte Testpflicht und Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete für geschlossene Räume in bestimmten Bereichen festlegen.

Dies gilt insbesondere für den Zutritt zur Innengastronomie.

Hiervon ausgenommen sind:

  • die Lieferung und die Abholung von Speisen und Getränken
  • nicht öffentliche Betriebskantinen
  • vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nicht öffentlichen Betrieb
Des Weiteren gilt eine erweiterte Testpflicht für den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. 



Dies gilt auch für nicht öffentliche Veranstaltungen, sofern hierfür Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden.

Inzidenzunabhängig gilt für Veranstalter weiterhin die Option, 2G oder 3G-plus-Regelungen für ihre Veranstaltungen anzuwenden.

Eine erweiterte Testpflicht gilt für den Zutritt zu Sport- und Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen. 

Ausnahmen gibt es für:

  • den Sport- und Schwimmunterricht der Schulen
  • den Trainingsbetrieb von Schülern in Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes 
  • den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen und Kaderathleten 
  • den Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Auch für touristische Übernachtungsangebote gilt die 3 G-Regel. Ein Testnachweis muss bei Anreise und zweimal pro Woche während des Aufenthalts erbracht werden.


 
Für wen gilt die erweiterte Testpflicht nicht?

  • geimpfte und genesene Personen. Ein entsprechender Nachweis ist mitzuführen.
  • asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder
  • asymptomatische Schülerinnen und Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen
Wie können die Testnachweise erbracht werden?

  • durch das Testergebnis eines PCR-Tests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt
  • durch eine Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt
  • durch einen NAT-Nachweis, d.h. ein alternatives Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren, das den ID NOW-Tests entspricht, den einige Arztpraxen anbieten.
  • durch einen vor Ort und unter Beobachtung Dritter durchgeführten Selbsttest
Müssen die Tests bezahlt werden?

PCR- und Antigenschnelltests sind gemäß der festgelegten Regelung des Bundes ab dem 11. Oktober kostenpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Tests, die im Rahmen einer Freisetzung aus einer Quarantäne erfolgen müssen. 

Ausnahmen für eine Bezahlung von Tests gelten zudem für Schülerinnen und Schüler, die die Tests im Rahmen einer regelmäßigen Testung im Schulbetrieb machen.
 
Welche weiteren Regeln sind in der Warnstufe 1 durch die Thüringer Verordnung festgelegt?

Neben der Allgemeinverfügung der Stadt Jena gelten bereits mit Eintritt der Warnstufe 1 auch erweiterte Maßnahmen, die durch die Allgemeinverfügungen des Thüringer Bildungsministeriums vom 30. September 2021 festgelegt wurden. Diese regelt nicht die Stadt Jena, sondern das Land Thüringen.

Demnach muss in Schulen in Warnstufe 1 ein freiwilliges Testangebot für Schülerinnen und Schüler vorgehalten werden, welches zweimal pro Woche in Anspruch genommen werden kann. Einrichtungsfremde Personen dürfen nur mit Mund-Nasen-Bedeckungen und 3G-Nachweis die Gebäude betreten.



In Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege ist für einrichtungsfremde Personen ein 3G-Nachweis erforderlich, sofern der Aufenthalt länger als 10 Minuten dauert oder die Situation ausreichenden Infektionsschutz nicht ermöglicht (z.B. Mindestabstand).

Für den organisierten Sportbetrieb gilt in geschlossenen Räumen auch die 3G-Regelung. Das bedeutet eine Testpflicht für alle am Sportbetrieb innerhalb geschlossener Räume Beteiligten. Zudem muss die Kontaktnachverfolgung sichergestellt sein.
 
Wann würden die erweiterten Maßnahmen der Warnstufe 1 nicht mehr gelten?

Wenn gemäß dem Thüringer Frühwarnsystem die Basisstufe wieder erreicht wird – das heißt, wenn mindestens zwei der drei Schutzwerte an sieben aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer Warnstufe wieder unterschreiten, gelten erneut die Regelungen der Basisstufe.

Quelle: Stadt Jena