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Objektive Kriterien

Camsdorfer Straße in Jena: Zu schmal für zwei Spuren

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Zu schmal oder nicht zu schmal: Die Initiatoren der Bürgerpetition zum Stopp des Verkehrsversuches in der Camsdorfer Straße liefern nun objektive Kriterien.

Jena. Seit Ende April fordert eine Bürgerpetition das Ende des Verkehrsexperimentes in der Camsdorfer Straße, weil die schmale Straße nicht für beidseitigen Verkehr geeignet sei (wir berichteten: Camsdorfer Straße in Jena: Stoppt den Verkehrsversuch).

In Reaktion auf die Bürgerpetition, das Verkehrsexperiment in der Camsdorfer Straße zu stoppen, versicherte die Stadtverwaltung gegenüber den Initiatoren, dass die Camsdorfer Straße breit genug für die beidseitige Befahrung sei.



Da der Eindruck einer Auslegungssache entstehen könnte, habe man laut Initiator Frederik Nitsche daraufhin versucht, objektive Kriterien für die Beurteilung der Straßenbreite heranzuziehen.

So schreibe die Bundesregierung auf ihrer Webseite: "Gehwege sollen grundsätzlich mit dem Regelmaß von 2,50 Meter Breite geplant werden. Die veraltete Vorgabe eines Mindestmaßes von 1,50 Meter existiert schon lange nicht mehr – weder im aktuellen Regelwerk noch in der Straßenverkehrs-Ordnung und der entsprechenden Verwaltungsvorschrift".

Vor dem Geleitshaus sei der Gehweg inklusive Bordstein jedoch nur 1,25 Meter breit. Auch an vielen anderen Stellen werde allein das veraltete Mindestmaß unterschritten, vom weitaus breiteren, aktuellen Mindestmaß ganz zu schweigen.



Die Straße selbst ohne Gehweg unterschreite mit 5,30 Metern am Knick bei Hausnummer 33 die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), die wenigstens 5,50 bis 7,50 Meter Breite bei Hauptverkehrsstraßen vorsehen.

Camsdorfer Straße schmaler als stadteigener Maßstab

Die Stadt selbst habe überdies im Amtsblatt vom Mai 2018 Maßstäbe für die Breite von, wohlbemerkt, reinen Anliegerstraßen gestellt. Demnach sei für den Verkehrsraum eine minimale Breite von 5 Metern vorgesehen. Dazu käme ein beidseitiger Sicherheitsraum von jeweils mindestens 50 Zentimetern, in der Summe also mindestens 6 Meter.

„Wir sind keine Fachleute für Straßenrecht. Wir vermuten, diese Maßstäbe beziehen sich auf die Planung neuer Straßen und Gehwege, bezweifeln aber, dass man sie völlig ignorieren darf, wenn man eine Einbahnstraße in eine beidseitig befahrene Hauptverkehrsstraße umwandelt und somit einen neuen Fahrstreifen schafft“, so Nitzsche.

Text: Johannes Pfuch