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Neue Thüringer Verordnung

Impfung und negativer Corona-Test nun gleichgestellt

Das Impfbuch wird wahrscheinlich in den nächsten Wochen ein wichtiger Begleiter im Alltag sein.
Das Impfbuch wird wahrscheinlich in den nächsten Wochen ein wichtiger Begleiter im Alltag sein.
Foto: Tim Reckmann/pixelio.de
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Geimpfte werden ab sofort mit Negativ-Getesteten gleichgestellt: das und mehr steht in der neuen Thüringer Corona-Verordnung, die seit dem gestrigen Donnerstag in Kraft ist.

Jena. In Thüringen gilt seit gestern eine neue Corona-Grundverordnung, in denen erste Lockerungen und wichtige Anpassungen an die Bundesnotbremse vorgenommen werden.

Das entsprechende Papier haben die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner und der Thüringer Bildungsminister Helmut Holter am Donnerstag in Erfurt unterzeichnet. Es ist seit dem gestrigen Donnerstag in Kraft und gilt vorläufig bis zum 3. Juni.

Jenseits der Inzidenz von 100 gilt weiterhin die Notbremse im Freistaat. Durch die neue Thüringer Verordnung wurden allerdings erste Öffnungsschritte bei lokal stabilen Inzidenzen unter 100 definiert. Zudem wurde der Besuch in Pflegeheimen erleichtert.

Die neue Verordnung sieht zunächst keine neuen Regelungen für Kitas und Schulen vor. Hier wird das Bildungsministerium gesondert informieren.

Genesene und Geimpfte mit Negativ-Getesteten gleichgestellt

Überall dort, wo ein negativer Test verlangt wird, werden Genesene und vollständig Geimpfte ab sofort wie Negativ-Getestete behandelt.

Als vollständig geimpft gilt jeder, der 14 Tage nach der Zweitimpfung den vollständigen Impfschutz erreicht hat. Als Nachweis gilt eine Impfbescheinigung, z. B. ein Eintrag im Impfausweis.

Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Test oder eine ärztliche oder behördliche Bescheinigung vorweisen kann, die nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist.

Darüber hinaus gilt bei Inzidenz unter 100 ab sofort:

Ausgangssperre

Die Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr nachts wird bei Inzidenz unter 100 vollständig aufgehoben.

Kontaktbeschränkungen

Für private Treffen dürfen sich Haushalte mit zwei Personen eines anderen Haushalts treffen. Ausgenommen davon sind weiterhin Kinder unter 14 Jahre.

Einzelhandel und Dienstleistungen

Unter Inzidenz 100 darf der Einzelhandel unter Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung ab sofort wieder vollständig öffnen. Käuferinnen und Käufer müssen einen negativen Coronatest oder einen Impfnachweis vorweisen.

Auch alle körpernahen Dienstleistungen sind wieder möglich. Sofern dabei keine Gesichtsmaske getragen werden kann, muss auch hier ein negativer Test vorgelegt werden. Ebenfalls muss die Kontaktnachverfolgung sichergestellt sein.

Kultur und Freizeit

Die Gastronomie darf wieder für die Außenbestuhlung öffnen. Bürgerinnen und Bürger müssen sich vorher einen Termin für den Restaurantbesuch besorgen.

Campingplätze und Ferienwohnungen bzw. -häuser dürfen wieder Gäste empfangen.

In Musik- und Jugendkunstschulen darf wieder Einzelunterricht angeboten werden.

Der Innenbereich von Museen, Gedenkstätten, Burgen oder anderen Sehenswürdigkeiten ist indes nach wie vor geschlossen.- Hier darf nur der Außenbereich geöffnet werden.

Des Weiteren gelten in Pflegeeinrichtungen bei Inzidenz über 100:

Das Personal in Pflegeeinrichtungen muss sich ab sofort dreimal in der Woche testen lassen. Personal, das bereits geimpft ist oder eine Corona-Infektion überstanden hat, muss sich nur noch ein Mal pro Woche testen lassen.

Für Bewohner sind ab einer Inzidenz von 100 zwei Besucher täglich erlaubt, die ebenfalls täglich wechseln können. Bei Inzidenz über 200 sind ebenfalls zwei Besucher am Tag erlaubt. Diese dürfen jedoch anschließend für eine Woche nicht wechseln.

Text: Johannes Pfuch