Skip to main content

Die Verbraucherzentrale informiert

Umzug: Schneller raus aus dem Telefonvertrag

Bei einem Umzug können Telefonkunden ihren Vertrag unter Umständen mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der alte Vertragspartner am neuen Wohnort keinen Anschluss anbieten kann. Dann haben Verbraucher ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Bei einem Umzug können Telefonkunden ihren Vertrag unter Umständen mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der alte Vertragspartner am neuen Wohnort keinen Anschluss anbieten kann. Dann haben Verbraucher ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Foto: Michael Baumgarten/Archiv
Teilen auf

Über vier Millionen Konsumenten ziehen jedes Jahr um und müssen ihren Internet- und Telefonanschluss mitnehmen. Wenn das anbieterseitig nicht möglich ist, können Verbraucher kündigen. Dazu fiel nun eine verbraucherfreundliche Entscheidung, erklärt die Verbraucherzentrale Thüringen.

Jena. Es galt zu klären, wann die Kündigungsfrist des Vertrags zu laufen beginnt. Ist es mit dem Zugang des Schreibens beim Telekommunikationsanbieters oder erst am Tag des Auszugs? In einem kürzlich veröffentlichten Urteil, entschied das Amtsgericht Köln (Urteil vom 27. Januar 2016, Az. 142 C 408/15), dass die Frist mit dem Kündigungsschreiben beginnt. Die Kündigung wird jedoch frühestens beim Auszug wirksam.

Konkret heißt das für Verbraucher: Kündigen sie drei Monate vor dem Umzugstermin, dann müssen sie nach dem Auszug nicht weiterhin für den alten Vertrag zahlen. „Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Anbieter den Anschluss am neuen Wohnort tatsächlich nicht anbieten kann“, sagt Ralf Reichertz, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale Thüringen.

Außerordentliches Kündigungsrecht

Zunächst sind Anbieter verpflichtet, auch am neuen Ort einen Zugang zu gewährleisten. Ist das nicht möglich, steht dem Verbraucher ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Um jedoch den Kostenausfall für Unternehmen gering zu halten, legt das Telekommunikationsgesetz (TKG) eine Drei-Monats-Frist fest.

„In der Vergangenheit handhabten es Anbieter so, dass die Frist erst ab dem Tag des Umzugs begann“, sagt Ralf Reichertz. Allerdings können sich Konsumenten nun auf die Entscheidung des Amtsgerichts stützen, und in Sonderfällen früher aus den Verträgen raus.

Beratung auch in Jena

Beratung zu Telekommunikationsanbietern und -dienstleistungen bietet die Verbraucherzentrale Thüringen an zwölf Standorten im Freistaat an. Die Beratungsstelle in Jena (Unterlauengasse 5) ist Dienstag von 9-12 und 13-16, Donnerstag von 10-13 und 14-18 sowie Freitag von 9-12 Uhr besetzt. Die Berater Axel Ladda und Monika Guthknecht sind dann vor Ort oder telefonisch unter (03641) 820 955 zu erreichen.

Quelle: Verbraucherzentrale Thüringen