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Stadt vs. Fussballverein

Stadion-Hausrecht in Jena: OLG kassiert Urteil wegen Fristversäumnis

Die Stadt Jena hatte nach Ausschreitungen im EAS insgesamt 61 Hausverbote gegen FCC-Fans ausgesprochen.
Die Stadt Jena hatte nach Ausschreitungen im EAS insgesamt 61 Hausverbote gegen FCC-Fans ausgesprochen.
Foto: Thomas Weigel/Archiv
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Formfehler kippt Urteil: Stadt Jena setzt sich im Streit um das Stadion-Hausrecht durch.

Jena. Im juristischen Ringen um die Zuständigkeit für Hausverbote im Ernst-Abbe-Sportfeld hat die Stadt Jena einen wichtigen Etappensieg errungen.

Das Oberlandesgericht (OLG) hob eine Entscheidung des Landgerichts Gera auf, das der Stadt zuvor untersagt hatte, nach Fußballspielen Hausverbote gegen Fans auszusprechen.


Die OLG-Richterin stützte ihre Entscheidung auf einen formalen Aspekt: Der FC Carl Zeiss Jena habe das Urteil aus dem Oktober nicht fristgerecht an die Stadt zugestellt.


Inhaltlich äußerte sich das Gericht daher nicht zur eigentlichen Streitfrage, ob die Kommune überhaupt berechtigt ist, solche Verbote auszusprechen.


Auslöser des Konflikts waren 61 Hausverbote, die die Stadt Jena nach schweren Ausschreitungen im Anschluss an ein Heimspiel im November 2024 verhängt hatte.

Der Verein hatte sich dagegen gewehrt und vor dem Landgericht Gera zunächst Recht bekommen.

Die Richter dort verfügten, dass die Stadt bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren keine weiteren Hausverbote aussprechen dürfe.


Gegen diese einstweilige Verfügung legte die Stadt Berufung ein – mit Erfolg.

Streitpunkt bleibt ungelöst

Ob die Stadt Jena grundsätzlich berechtigt ist, Stadionverbote auszusprechen, bleibt weiterhin offen.

Genau diese Frage wollen Stadt und Verein nun im Rahmen einer Neuverhandlung des Nutzungsvertrags für das Ernst-Abbe-Sportfeld klären.


Beide Seiten streben Rechtssicherheit an, um zukünftige Konflikte zu vermeiden.

Bürgermeister Benjamin Koppe erklärt hierzu:
„Entscheidend war für uns von Anfang an, dass die Stadt Jena als Eigentümerin des Ernst-Abbe-Sportfeldes handlungsfähig bleibt, wenn es bei Heimspielen zu erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und zu Straftaten kommt.


Wenn die Mieterin ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, muss die Eigentümerin in solchen Situationen selbst eingreifen können. Dies dient dem Schutz aller anderen Besucher der Großveranstaltungen, der Sicherheitskräfte sowie der städtischen Infrastruktur."

Das OLG-Urteil schafft daher keine inhaltliche Klarheit, verschiebt die Entscheidung aber zurück auf die Verhandlungsebene – und verschafft der Stadt vorerst wieder Handlungsspielraum.

Die Kosten des Verfahrens trägt die FCC Spielbetriebs GmbH.

Text: Dirk Sauerbrey