Neue Corona-Grundverordnung
Thüringen kippt Kontaktbeschränkungen

Kontaktbeschränkungen werden zum 13. Juni aufgehoben.
Foto: thüringen.de
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Die Thüringer Landesregierung hat heute eine neue Corona-Grundverordnung vorgestellt, die am kommenden Samstag, den 13. Juni, in Kraft treten wird.
Jena. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 15. Juli. Größte Neuerung ist die Aufhebung der Kontaktbeschränkungen. Die Landesregierung setzt diesbezüglich nun auf Empfehlungen.
Die wichtigsten Bestimmungen der neuen Grundverordnung im Folgenden im Überblick:
Kontaktbeschränkungen
- Die Kontaktbeschränkungen werden aufgehoben. Allerdings ist jede Person angehalten, physisch-soziale Kontakte möglichst gering zu halten.
Es wird empfohlen, sich nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten.
Private Feiern
- Private Feiern in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen oder unter freiem Himmel mit mehr als 75 Personen sind zulässig, aber mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn beim Gesundheitsamt anzumelden.
Weiterhin müssen Infektionsschutzvorkehrungen sowie Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung veranlasst werden.
Besuchsverbote in Kliniken und Pflegeheimen
- Besuchsverbote in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen werden so weit gelockert, dass grundsätzlich ein Besuch je Patient oder Bewohner täglich für höchstens zwei Stunden zulässig ist, sofern es in der Einrichtung keinen Corona-Fall gibt.
Mindestabstand
- Der Mindestabstand von 1,5 m ist wo immer möglich und zumutbar weiterhin einzuhalten.
Maskenpflicht
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs und Geschäften weiterhin Pflicht.
Einrichtungen mit Publikumsverkehr
- Infektionsschutzregeln sind von den Änderungen nicht betroffen. In Gaststätten oder Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen nach wie vor die Kontaktdaten aufgenommen werden und Hygieneschutzkonzepte eingehalten werden.
Diskotheken, Bordelle, Theater
- Clubs, Diskotheken und Bordelle bleiben geschlossen. Bis zum Ablauf des 31. August werden zudem Theater und Orchester keinen regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen aufnehmen.
Öffentliche Veranstaltungen
- Volksfeste, Kirmes, Festivals oder Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind nach wie vor verboten.
- Für Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Saunen und Thermen kann jedoch beim zuständigen Gesundheitsamt eine (Öffnungs-) Erlaubnis beantragt werden, sofern ein Infektionsschutzkonzept vorliegt.
Neuinfektions-Obergrenze
- Überschreitet die Zahl der Neuinfektionen den Wert von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche, sind vom zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich Maßnahmen zum Infektionsschutz zu prüfen und die nächsthöhere Behörde zu informieren.
Weitere Maßnahmen sind bei Überschreitung von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern zu ergreifen.
Hier die komplette Verordnung vom 9. Juni 2020
Text: Johannes Pfuch