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JN-Ratgeber

Alles Wichtige: Berufsunfähigkeit und wann diese vorliegt

Alles Wichtige zum Thema Berufsunfähigkeit und wann diese vorliegt.
Alles Wichtige zum Thema Berufsunfähigkeit und wann diese vorliegt.
Foto: Siegfried Fries/pixelio.de
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Berufsunfähig: Nach einer schweren Erkrankung ist der Ernstfall tatsächlich eingetroffen. Wann steht einem die Berufsunfähigkeitsrente vollumfänglich zu?

Jena. Wer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen, der muss sich bei Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung keine Sorgen um die finanzielle Absicherung machen.


Aber ab wann gilt man gemäß gesetzlicher Definition im Versicherungsbereich als berufsunfähig? Und wann steht einem die Berufsunfähigkeitsrente vollumfänglich zu? Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

So ist die Berufsunfähigkeit im Versicherungsvertragsgesetz definiert


Die Rechtliche Grundlage, welche für alle Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen verbindlich ist, ist das Versicherungsvertragsgesetz.


Dort ist vom Gesetzgeber festgeschrieben, dass Versicherungsnehmer in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung einen Anspruch auf eine monatliche Rente haben, wenn sie ihren bisherigen Beruf aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder körperlichem Verfall nicht mehr wie zuvor ausüben können.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sind in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung - sofern vertraglich vereinbart - auch psychische Erkrankungen abgedeckt.

Diese Bedingungen müssen für eine Berufsunfähigkeit erfüllt sein


Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Falle einer vorliegenden Berufsunfähigkeit ärztliche Atteste vorzuweisen. Dabei müssen sich die gesundheitlichen Einschränkungen unmittelbar auf die Berufsausübung des Versicherungsnehmers beziehen.


Wichtig zu wissen ist, dass bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung der zuletzt ausgeübte Beruf und nicht die Erwerbstätigkeit als solche abgesichert ist.

Um die Berufsunfähigkeitsrente beziehen zu können, sind zunächst zwei zentrale Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die berufliche Einschränkung muss so schwerwiegend sein, dass der aktuelle Beruf nur noch zu maximal 50 Prozent ausgeübt werden kann.

  • Ab einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten bis auf unbestimmte Zeit ist die uneingeschränkte Ausübung des derzeitigen Berufes dem Betroffenen nicht mehr möglich.

Immer mehr Tarife beinhalten eine Arbeitsunfähigkeitsklausel

Wer sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig war und dies per gelbem Schein ärztlich attestiert bekommt, hat grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Bezüge aus der BU-Rente. Denn in der Regel muss erst der genaue Grad der Berufsunfähigkeit festgestellt sein, dass die monatliche Rente im vertraglich vereinbarten Umfang ausgezahlt wird.


Da dies jedoch in der Praxis einige Zeit in Anspruch nehmen kann, bieten immer mehr Anbieter in Ihren Tarifen die sogenannte AU-Klausel. Sofern diese im Vertrag enthalten ist, zahlt der Versicherungsgeber eine zeitlich befristete monatliche Rente, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich mindestens sechs Monate arbeitsunfähig war.

In diesem Fall erfolgt die Zahlung bereits vor Feststellung des BU-Grades. Für gesetzlich Versicherte, die nicht ohnehin eine private Krankentagegeldversicherung besitzen, ist die genannte Klausel durchaus zu empfehlen.

Nachteile bei Verträgen mit Klausel zur abstrakten Verweisung

Vorsicht ist geboten, wenn es sich um Policen handelt, die eine sogenannte abstrakte Verweisung beinhalten. Denn sie sind in der Praxis nichts anderes als eine normale Erwerbsunfähigkeitsversicherung.


Die Klausel der abstrakten Verweisung bedeutet für Versicherungsnehmer, dass sie keinen Anspruch auf Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente haben, sofern noch die Ausübung einer beliebigen anderen Tätigkeit möglich ist.

So kann zum Beispiel ein Handwerker, der seiner eigentlichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, auf eine Bürotätigkeit verwiesen werden. Der bisher ausgeübte Beruf spielt also keine Rolle mehr. Stattdessen geht es nur darum, ob noch eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann.

Text: Torsten Lux