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Sonderverordnung erlassen

Gilt ab Montag: Neue Corona-Regeln in Thüringen

Das Land Thüringen hat eine neue Sonderverordnung zur Corona-Bekämpfung veröffentlicht.
Das Land Thüringen hat eine neue Sonderverordnung zur Corona-Bekämpfung veröffentlicht.
Foto: thüringen.de
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In Thüringen treten am Montag schärfere Regeln zur Eindämmung der Coronavirus-Ausbreitung in Kraft. Die Sonderverordnung gilt ab dem 2. bis voraussichtlich 30. November 2020.

Erfurt/Jena. Am Samstagabend haben Gesundheitsministerin Heike Werner und Bildungsminister Helmut Holter die Thüringer Corona-Sonderverordnung für den November unterzeichnet.

Thüringen setzt mit dieser Verordnung auf die Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 um.

Die Regelungen gelten ab dem 2. November bis voraussichtlich 30. November 2020.

Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Kontaktbeschränkungen

Physische soziale Kontakte sollen möglichst auf ein Minimum reduziert werden. Ausnahme: Angehörige des eigenen Haushalts und Personen, bei denen ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.

In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige aus maximal zwei Haushalten treffen – zusammen höchstens zehn Personen.

Freizeiteinrichtungen sowie Unterhaltsangebote werden geschlossen.

Dazu gehören:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos
  • Messen (ausgenommen Fachmessen ohne Freizeitbezug)
  • Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros
  • Fitnessstudios (ausgenommen medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation)
  • Thermen, Schwimm- und Spaßbäder (ausgenommen bildungsbezogener Schwimmunterricht sowie notwendige Angebote der Rehabilitation), Saunen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken sind ebenso untersagt.

Sport

Der Freizeit- und der organisierte Sportbetrieb im Amateurbereich auf und in allen Sportanlagen wird untersagt.

Ausgenommen ist Individualsport ohne Körperkontakt, also zum Beispiel Joggen, Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport sowie  weitere vergleichbare Sportarten, allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts.



Auch Sport- und Schwimmunterricht der Schulen und Bildungseinrichtungen bleibt erlaubt. Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden. Die Profisportvereine sowie Kaderathletinnen und -athleten dürfen weiter trainieren

Reisen und Tourismus, Gastronomie

Touristische Übernachtungsangebote sind nicht erlaubt. Auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – sollte verzichtet werden.

Auch Schullandheime und Heimvolkshochschulen werden geschlossen, ebenso Jugendbildungseinrichtungen mit Übernachtungsangebot.

Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen werden geschlossen. Weiter erlaubt bleibt die Lieferung und Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause. Auch Mensen und Kantinen dürfen weiterhin geöffnet bleiben.

Groß- und Einzelhandel

Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Für den Handel gilt folgende Einschränkung: Nicht mehr als ein Kunde auf zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.

Bildungseinrichtungen bleiben geöffnet:

  • Kitas und Kindergärten
  • Schulen
  • Volkshochschulen
  • Fahrschulen
  • Musik- und Jugendkunstschulen
  • Bibliotheken
  • Museen (ausschließlich entgeltfreie bildungsbezogene Angebote)



Darüber bleiben alle nicht aufgelisteten Einrichtungen weiterhin geöffnet. Dies betrifft beispielsweise:

  • Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe
  • sämtliche Beratungseinrichtungen
  • Spielplätze
  • Tagespflege
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
  • Therapeutische Einrichtungen/Angebote (z. B. Logopädie, Physiotherapie)
  • Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Tattoo-, Kosmetik- und Nagelstudios)
  • Zoos und Tierparks (nur Außenbereiche)
  • Botanische Gärten (nur Außenbereiche)

Beteiligung des Parlaments:

Erstmals stehen die Regelungen unter einem Vorbehalt von Beschlüssen des Thüringer Landtags. Dazu heißt es im Verordnungstext mit Bezug auf das Gesundheits- und das Bildungsministerium (§ 12):

„Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten diese Verordnung ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben, sofern der Landtag dazu auffordert.“

Sonderverordnung gilt zusätzlich zu den bisherigen Verordnungen!

Die aktuell gültige Thüringer Eindämmungsverordnung sowie die Thüringer Quarantäneverordnung gelten darüber hinaus weiterhin, ebenso die Infektionsschutzverordnung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO).

Zum Verordnungstext: www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung
Weitere Informationen: www.tmasgff.de/covid-19

Quelle: TMASGFF