Neue Corona-Verordnung
Thüringen lockert: Dies gilt ab Mittwoch
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Schrittweise zurück zur Normalität: Ab morgen tritt eine neue Thüringer Corona-Verordnung in Kraft, in der Lockerungsschritte für Inzidenzen unter 50 definiert werden.
Jena. In Thüringen wird kräftig gelockert. Gesundheitsministerin Heike Werner und Bildungsminister Helmut Holter unterzeichneten am heutigen Dienstag die vierte Thüringer Maßnahmenverordnung. Bereits am morgigen Mittwoch tritt die neue Regelung in Kraft.
Mit der Verordnung werden neue Lockerungsschritte für die Inzidenz-Schwellenwerte von 50 und 35 definiert, die eine schrittweise Rückkehr in den normalen Alltag ermöglichen sollen.
Gesundheitsministerin Heike Werner erklärt dazu: „Die beschlossenen Öffnungsschritte werden unseren Alltag schrittweise zur Normalität zurückbringen. Die neue Verordnung bildet dafür eine klar strukturierte Grundlage.
Neben den Schwellenwerten 35, 50 und 100 gelten durchgängig zwei Prinzipien: Zum einen unterscheiden wir konsequent zwischen ‚drinnen‘ und ‚draußen‘ – dort, wo bewiesenermaßen das Ansteckungsrisiko sehr gering ist, soll auch mehr ermöglicht werden“.
Mit der neuen Verordnung treten folgende Lockerungen ab Inzidenz unter 100 in Kraft (Geimpfte und Genesene werden mit negativ Getesteten gleichgestellt):
- Kontaktbeschränkungen
Bei Inzidenz unter 50 dürfen sich in geschlossenen Räumen ein Haushalt und fünf weitere Personen treffen, unter freiem Himmel ein Haushalt und bis zu zehn weitere Personen. Bei Inzidenz unter 35 dürfen sich innen ein Haushalt und zehn weitere Personen treffen, unter freiem Himmel entfällt eine Obergrenze.
Vollständig Geimpfte, Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
- Einzelhandel
Der Einzelhandel ist ohne Kontaktnachverfolgung geöffnet. Ab Inzidenz unter 50 entfällt zudem die Testpflicht.
- Gastronomie
Die Gastronomie unter freiem Himmel ist geöffnet. Eine Terminvereinbarung entfällt komplett. Ab einer Inzidenz unter 35 entfällt auch die Kontaktnachverfolgung.
Die Innengastronomie darf ab einer Inzidenz unter 50 öffnen, Voraussetzung ist ein negativer Coronatest oder ein Impfnachweis. Eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig. Ab Inzidenz unter 35 entfällt die Testpflicht.
- Tourismus
Campingplätze und Ferienwohnungen sind geöffnet. Hotels sind ebenfalls geöffnet. Dort ist bei Inzidenz über 50 alle drei Tage ein Corona-Test erforderlich. Bei Inzidenz unter 50 reicht ein einmaliger Test bei der Anreise. Ab Inzidenz unter 35 entfällt die Testpflicht.
Für Reisebusveranstaltungen sind bei Inzidenz über 50 nur tagestouristische Angebote erlaubt. Ab Inzidenz unter 50 sind auch mehrtägige Angebote erlaubt. Es gilt eine Testpflicht. Diese entfällt erst bei Inzidenz unter 35. In jedem Fall ist das Tragen eines medizinischen Mundschutzes Pflicht.
- Freizeitangebote und Kultur
Museen und Gedenkstätten (in geschlossenen Räumen) sind geöffnet. Bei Inzidenz über 50 sind Negativ-Test und Kontaktnachverfolgung erforderlich. Ab Inzidenz unter 50 entfällt die Testpflicht.
Freizeitangebote jeglicher Art in geschlossenen Räumen (z. B. Kinos, Kletter- oder Freizeitparks) dürfen erst bei Inzidenz unter 50 öffnen. Negativ-Test und Kontaktnachverfolgung sind erforderlich. Ab Inzidenz unter 35 entfällt die Testpflicht.
Freizeitangebote im Freien sind bei Inzidenz unter 100 grundsätzlich erlaubt. Für kommerzielle Sportangebote unter freiem Himmel gilt, ab Inzidenz unter 50 gibt es keine Personenbegrenzung, über 50 maximal zehn Personen. Test oder Kontaktnachverfolgung sind nicht erforderlich.
- Fitnessstudios und Saunen
Ab Inzidenz unter 50 dürfen Fitnessstudios und Saunen wieder öffnen. Bei Inzidenz über 35 sind Testpflicht und Kontaktnachverfolgung erforderlich. Darunter entfällt die Testpflicht.
- Frei- und Freizeitbäder
Bäder unter freiem Himmel können ohne Testpflicht und Kontaktnachverfolgung öffnen.
Bäder in geschlossenen Räumen dürfen erst bei Inzidenz unter 50 öffnen (Ausnahmen: Reha, Schulsport). Bei Inzidenz über 35 sind Testpflicht und Kontaktnachverfolgung erforderlich. Darunter entfällt die Testpflicht.
- Diskotheken
Clubs und Diskotheken dürfen erst bei einer Inzidenz unter 35 nach Erlaubnis der kommunal zuständigen Behörde wieder öffnen. Voraussetzung sind ein negativer Corona-Test sowie die Kontaktnachverfolgung.
Text: Johannes Pfuch
