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Neue Allgemeinverfügung

Corona-Krise: Neue Verbote und Auflagen für Jena

Ab Freitag werden alle Geschäfte in Jena geschlossen, die nicht zwingend für die Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind.
Ab Freitag werden alle Geschäfte in Jena geschlossen, die nicht zwingend für die Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind.
Foto: Jürgen Scheere/Archiv
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Die Stadt Jena hat im Kampf gegen das Corona-Virus am heutigen Mittwoch eine detaillierte Allgemeinverfügung mit Bekanntgabe von Einschränkungen, die ab Freitag in Kraft treten, veröffentlicht.

Jena. Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte in Thüringen haben sich heute in einem gemeinsamen Schritt auf weitere deutliche Maßnahmen geeinigt, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.

„Mit Blick nach Italien und auf die auch bei uns bereits nach oben schnellenden Fallzahlen ist Konsequenz das Gebot der Stunde. Jedes Wackeln jetzt zahlen in zwei Wochen Menschen mit ihrem Leben“, betonte Oberbürgermeister Thomas Nitzsche.

„Durch die Abstimmung der Städte untereinander erreichen wir vor allem auch ein neues Maß an Klarheit. Das ist, gerade bei so vielen einschneidenden Maßnahmen in kurzer Folge, für die Akzeptanz in der Bevölkerung unverzichtbar.



Wir können in der Politik nur dankbar sein, dass die Menschen uns in den letzten Tagen ein solches Maß an Vertrauen entgegen gebracht haben. Darauf hoffen wir auch weiterhin.“, so Jenas Oberbürgermeister.

Die heute per Allgemeinverfügung beschlossenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung regelt für die jeweiligen Stadtgebiete folgende Punkte:

Alle Arten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Vergnügungen, Stadtführungen, Versammlungen oder organisierte Treffen sind untersagt.

Zufällige oder verabredete Ansammlungen in Parks sind untersagt.

Verkaufsstellen sind zu schließen

Davon sind ausgenommen:

  • Läden für Lebensmittel (z.B. Supermärkte, Bäckereien, Fleischereien)
  • Wochenmärkte (für Lebensmittel, nicht Haushaltsartikel)
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Zeitungsverkaufseinrichtungen
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel

Diese Verkaufsstellen haben die aktuellen Empfehlungen und Festlegungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu Covid-19 einzuhalten, die Mitarbeiter sind dahingehend regelmäßig zu schulen.

In kontaktanfälligen Bereichen (insbesondere Warte- oder Kassenbereiche) ist durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m sicherzustellen. 



Kunden sind durch deutlich sichtbare Aushänge auf die Wahrung der Hygieneetikette hinzuweisen, insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen sowie das Fernbleiben bei Krankheitssymptomen.

Sonntagsverkauf gestattet

Der Sonntagsverkauf in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr wird zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern gestattet.

Friseurläden müssen schließen

Die Tätigkeit von Handwerkern und Dienstleistern wird nicht untersagt.

Ausgenommen davon sind Dienstleistungen am Menschen, wie insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Nagel- oder Fußpflege, Tattoo- und Massagestudios.

Ärztlich verordnete Maßnahmen (z.B. Psycho-, Physio- und Ergotherapie) sind weiterhin gestattet.



Das Ordnungsamt kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist

Im Stadtgebiet wird der Betrieb sämtlicher Freizeiteinrichtungen untersagt.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Restaurants, Speisegaststätten, gastronomische Bereiche von Beherbergungseinrichtungen, Mensen, Kantinen (einschließlich Betriebskantinen) und ähnliche Einrichtungen,
  • Bars, Cafés, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Theater, Philharmonie, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel)
  • Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Allgemeinverfügung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  • Spielplätze (Outdoor- und Indoor-Spielplätze)
  • Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste von Speisen ist weiterhin gestattet. (Analog der der 7-Prozent-Regelung im Umsatzsteuerrecht.) Ein Verzehr vor Ort darf nicht stattfinden.
  • Gruppenbildungen an Abgabeorte ist zu unterbinden. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Markierungen am Boden oder dergleichen) ist auf die Wahrung des Mindestabstandes von 1,5 m zu achten.
  • Weiterhin wird der Betrieb von Hotels, Pensionen, Herbergen und ähnlichen Einrichtungen untersagt.
  • Verboten sind weiterhin im gesamten Stadtgebiet:  Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten der Volkshochschule, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
  • Ebenso sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie anderer Glaubensgemeinschaften untersagt.

Maßnahmen ab Freitag gültig

Die Allgemeinverfügung ist bis einschließlich zum 19. April 2020 wirksam. Die Maßnahmen werden am Tage nach der Bekanntgabe in der örtlichen Presse wirksam. Damit erhalten die genannten Punkte ab Freitag, 20. März 2020 ihre Gültigkeit.

Quelle: Stadt Jena