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Eilantrag abgelehnt

Gericht untersagt Wagenplatz in Jena

Das Grundstück darf nicht weiter als Wagenplatz genutzt werden.
Das Grundstück darf nicht weiter als Wagenplatz genutzt werden.
Foto: Michael Baumgarten/Archiv
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Verwaltungsgericht Gera bestätigt im Eilverfahren Nutzungsuntersagung der Stadt Jena gegen das Projekt Wagenplatz in Jena-Löbstedt.

Gera. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera hat mit heutigen Beschlüssen Eilanträge des Auf Achse e.V. und fünf Bewohnern des Projektes Wagenplatz gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt Jena abgelehnt, mit der den Bewohnern des Projektes die weitere Nutzung des Platzes in Jena-Löbstedt untersagt wird.

Standpunkt der Stadt bestätigt

Die Stadtverwaltung hatte mit einer Allgemeinverfügung vom 15. November 2018 hinsichtlich der auf dem Grundstück Am Steinbach in Löbstedt befindlichen baulichen Anlagen (Bauwagen, Wohnwagen und sonstigen ortsfest aufgestellten Fahrzeugen) eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen und die Beseitigung dieser Anlagen binnen eines Monats angeordnet.

Dies begründete die Stadtverwaltung damit, dass das ungenehmigte Projekt an diesem - im Eigentum der Stadt Jena stehenden - Standort bauplanungs- sowie bauordnungsrechtlich unzulässig sei.

Die Wagenburg „Radaue“ befindet sich am Ufer der Saale in Jena-Löbstedt.

Eine Fortsetzung der illegalen Nutzung könne nicht hingenommen werden, da zumindest die dauerhafte Wohnnutzung und mangelnde Erschließung Gefahren für die Umwelt und angesichts unzureichenden Brandschutzes auch für die Bewohner bestünden. Zudem sei eine negative Vorbildwirkung zu befürchten.

Verein stellte Eilanträge

Dagegen wandten sich der Mitinitiator des seit 2014 betriebenen Projektes, der Verein Auf Achse und weitere fünf Bewohnerinnen und Bewohner mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht Gera.

Die Antragsteller begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass das Projekt von der Stadt zunächst geduldet worden sei und sich der Verein stets mit Unterstützung des Stadtrates um eine Legalisierung des Projektes bemüht habe. Darüber hinaus sei der Oberbürgermeister kommunalrechtlich auch nicht befugt, sich  über den Willen des Stadtrates hinwegzusetzen und die Beseitigung des Wagenplatzes anzuordnen.

Gericht lehnt Anträge ab

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Eilanträge mit Beschlüssen vom 14.01.2018 abgelehnt. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Projekt Wagenplatz baurechtlich ungenehmigt errichtet worden sei.

An seinem aktuellen Standort im planungsrechtlichen Außenbereich ist es nach Einschätzung des Gerichts auch nicht genehmigungsfähig, denn es befindet sich in einem festgesetzten Naturschutz-sowie Überschwemmungsgebiet, das grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist.

Gegen Thüringer Bauordnung

Darüber hinaus ist der Wagenplatz auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, da die Regelungen der Thüringer Bauordnung hinsichtlich der einzuhaltenden Mindestabstandsflächen sowie des Wärme- und Brandschutzes nach summarischer Prüfung nicht eingehalten werden.

Auf Vertrauensschutz können sich die Nutzer nicht berufen, da die zunächst erteilte Duldung von Anfang an nur befristet gewesen ist. Ebenso wenig begründet nach Auffassung des Gerichts der in mehreren Beschlüssen bekundete Wille des Stadtrates, das Projekt am Standort zu erhalten bzw. zu legalisieren, einen Anspruch auf Fortführung der Nutzung.



Denn die Ausführung des Bauordnungsrechts ist als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises allein Sache der Stadtverwaltung, d.h. Oberbürgermeisters der Stadt Jena.

Kein Bleiberecht trotz Stadtratsbeschluss

Der jüngst gefasste Beschluss des Stadtrates hinsichtlich der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück Am Steinbach vermittelt den Nutzern ebenfalls kein Bleiberecht.

Dieses Verfahren befindet sich noch in seiner Anfangsphase, eine Genehmigung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt ist noch nicht absehbar und der Oberbürgermeister der Stadt hat bereits die Beanstandung dieses Beschlusses angekündigt.

Rein baurechtlicher Gesichtspunkt

Das Verwaltungsgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Gericht den Sachverhalt ausschließlich unter baurechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hatte. Die Stadtverwaltung hatte ihre angegriffene Allgemeinverfügung allein auf baurechtliche Bestimmungen gestützt.

Die von dem Verein und den weiteren Antragstellern in das Verfahren eingeführten Gesichtspunkte, insbesondere die Befürwortung des Projektes durch den Stadtrat sowie Konflikte zwischen Oberbürgermeister und Stadtrat, sind dagegen politischer Natur, über die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht zu befinden hat.

Nicht von Obdachlosigkeit bedroht

Abschließend hat die 4. Kammer noch geprüft, ob die Allgemeinverfügung den Maßstäben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht und dies bejaht.

Denn zumindest diejenigen Bewohner des Wagenplatzes, die sich mit Eilanträgen gegen die behördliche Verfügung gewendet haben, sind offensichtlich nicht von Obdachlosigkeit bedroht, da sie über anderweitige feste Wohnsitze verfügen.

Quelle: Verwaltungsgerichts Gera