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Bußgeldkatalog

Corona-Verstöße können teuer werden

Bitte Platz nehmen mit 1,50 m Abstand.
Bitte Platz nehmen mit 1,50 m Abstand.
Foto: Ben Baumgarten/Archiv
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Der Bußgeldkatalog regelt die Strafen für Verstöße gegen die Pandiemaßnahmen und das kann ziemlich teuer werden.

Jena. Auch in diesem Winter müssen die Bürger Jenas sich mit der Pandemie auseinandersetzen. Wer hierbei die Maskenpflicht unbeachtet lässt, das Schutzkonzept ignoriert oder schon den Mindestabstand nicht einhält, kann schnell mehrere hundert Euro zahlen müssen.


Diese Strafen drohen bei Corona-Verstößen in Thüringen:

Verstoß Gesetzliche Grundlage (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) Regelsatz
Verletzung des Mindestabstandes, ohne dass eine Ausnahme der Verordnung vorliegt. § 1 Abs. 1 100 Euro
Nichtbeachtung, Nichteinhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln oder fehlende Sicherstellung der erforderlichen Vorkehrungen oder Infektionsschutzregeln, mit Ausnahme von Sitzungen oder Beratungen nach § 8. § 3 Abs. 2 oder Abs. 3
Satz 1
500 bis 1000 Euro je nach Größe oder Bedeutung der Aktivität
Kein schriftliches Schutzkonzept, keine Vorhaltung, keine Vorlage nach Verlangen der zuständigen Behörde. § 5 Abs. 1, in Verbindung mit Abs. 3 1500 bis 2000 Euro
Keine Verwendung, keine § 6 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 entsprechende Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt § 6 Abs. 3 60 Euro
Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft oder Nichtvermeiden physisch-sozialer Kontakte zu anderen Personen oder nicht unverzügliche Absonderung als ansteckungsverdächtige Person, Krankheitsverdächtiger, Ausscheider oder Kranker bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 3), Abs.1 und 1a 500 bis 1000 Euro (je nach Überschreitung oder Dauer)
Nicht aktives Einfordern eines gültigen Nachweises über den lmpf- oder Genesenenstatus oder Testerfordernisse sowie nicht abgleichen des Nachweises mit der Identität der nachweispflichtigen Person oder keine Verwehrung des Zutritts bei nicht erfolgtem Nachweis oder nicht nachgewiesener Identität oder Nichtgewährleisten der Kontaktnachverfolgung. § 11a Abs. 3 S. 1 und 2 1500 bis 5000 Euro (Je nach Größe der Veranstaltung oder des Betriebs und Dauer)
Nichtgewährleisten der Kontaktnachverfolgung. § 11a Abs. 3 S. 3, § 3 Abs. 4 500 bis 100 Euro (Je nach Größe und Ausmaß)
Nichtnachkommen der Anzeigepflicht. § 11a Abs. 5 1500 bis 5000 Euro (je nach Größe der Veranstaltung
Nichtgewährleisten der Kontaktnachverfolgung. § 12, § 3 Abs. 4 500 bis 1000 Euro (je nach Größe und Ausmaß)
Durchführung einer Veranstaltung ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde. § 14 Abs. 1, Satz 1, § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 300 bis 1500 Euro (je nach Größe oder Wert des Vorteils)
Durchführung einer untersagten Veranstaltung. § 14 Abs. 1 Satz 3 500 bis 3000 Euro (je nach Größe oder Wert des Vorteils)
Durchführung einer Veranstaltung ohne die erforderliche Erlaubnis. § 14 Abs. 2 500 bis 3000 (Je nach Größe oder Wert des Vorteils)
Nichtgewährleisten der Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5. § 15 Abs. 1 300 bis 1500 Euro (je nach Größe)
Nichtanzeige der Versammlung nach Absatz 1 Nr. 1 oder Veranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 3 § 15 Abs. 2 Satz 1 300 bis 1500 Euro (je nach Größe)
Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Kundenbegrenzung in Geschäfts- und Betriebsräumen. § 16 500 bis 2000 Euro (Je nach Größe des Betriebes und Umfang)
Öffnung, einer Diskothek, eines Tanzklubs, einer Tanzlustbarkeit, eines Swingerklubs oder vergleichbaren Einrichtung ohne Erlaubnis. § 17 Abs. 1 1500 bis 3000 Euro (Je nach Größe des Betriebes und Dauer)
Kein Erstellen eines Infektionsschutzkonzeptes. § 18 Abs. 1 Satz 1 500 bis 2000 Euro (je nach Größe)
Nichtbeachtung oder -umsetzung der Besuchsregeln, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 500 bis 1000 Euro (Je nach Größe des Betriebes und Dauer)
Nichtverwendung der vorgeschriebenen qualifizierten Gesichtsmaske. § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 60 Euro
Nichtverwendung der vorgeschriebenen qualifizierten Gesichtsmaske, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt. § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 60 Euro
Nichtbeachtung der Betretungsverbote, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt. § 20 Abs. 2 500 bis 1000 Euro (Je nach Größe des Betriebes und Dauer)
Nichtgewährleisten der Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3.  § 21 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 bis 3 300 bis 1500 Euro (Je nach Größe des Betriebes)
Anwesend bei einer Veranstaltung ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses, Impf- oder Genesenennachweis oder Nichtvorlage des Nachweises zusammen mit dem Identitätsnachweis auf Verlangen. § 22 Abs 1 Satz 1 und 2, § 22 Abs. 1 Satz 4 150 Euro

Stand: 29.11.2021

Quelle: Land Thüringen/Bußgeldkatalog